ISBN-13: 9783656262398 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 32 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, FOM Hochschule fur Oekonomie und Management gemeinnutzige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Veranstaltung: Wirtschaftsstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: A.Criminal Compliance - Was ist das? Compliance bedeutet geltende Gesetze und Regelungen in Ubereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Handeln zu bringen. Durch unternehmensinterne Manahmen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen und alle damit beteiligten Personen (Stakeholder)rechtmaig handeln und uber gesetzliche Regelungen informiert werden. Die wohl bedeutendste Aufgabe besteht neben der Sicherung, Innovation und Uberwachung in der Risikominimierung und Haftungsvermeidung. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen fur die Einfuhrung eines Compliance-Management-Systems (CMS)erlautert und Manahmen dieses Systems angefuhrt, die korruptionspraventiv eingesetzt werden konnen bzw. teilweise eingefuhrt werden mussen. I. Rechtliche Vorgaben der Pravention Eine allgemeine Regelung fur Compliance, die rechtsverpflichtend ist, existiert nicht. Jedoch lasst sich aus 130 OWIG ableiten, dass der Inhaber eines Betriebes eine sog. Garantenstellung inne hat und Aufsichtsmanahmen treffen muss. Der Compliance-Gedanke ist im Gesetz in allgemeinen Kompetenz- und Aufgabenzuweisungen ( 91 II AktG und 87 I Nr. 1 BetrVG) sowie mittelbar in Haftungsnormen( 93 II, 107 III S.2, 116 AktG, 43 II GmbHG, 130 OWiG, 13 StGB) zu finden. Insbesondere fur Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person kann ein Versto hohe Geldbuen nach sich ziehen, 30 OWIG. Die Unternehmensleitung ist bestrebt ein System einzufuhren welches ein Versto gegen die zahlreichen Haftungsriskren aus dem Strafrecht 299, 331, 333 StGB zu verhindern. Daruber hinaus gibt es branchenabhangig die Verpflichtung der Einfuhrung eines CMS wie z.B. in der Finanzdienstleistungsbranche gem. 33 WPHG,