ISBN-13: 9783540109105 / Niemiecki / Miękka / 1981 / 138 str.
Die vorliegende Publikation befat sich in ihrer Thematik mit audiologischen Problemen, ohne deren Kenntnis der arztliche Gutachter, der Larmschwerhorigkeitsgutachten erstatten soll, nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe gerecht zu werden. Nach der Weiterbildungsordnung mute jeder HNO-Arzt in der Lage sein, Gutachten - also auch Larmgutachten - zu erstatten. In den letzten Jahren wird aber immer deutlicher, da nicht wenigen Arzten zwar die Facharztanerkennung zuerkannt wird, deren Kenntnisse auf audiologischem Gebiet aber kaum fur die Praxis geschweige denn fur die Gutachtenerstellung ausreichen. So be- steht die Gefahr, da Audiologie nicht immer mehr, wie man es erwarten sollte, sondern immer weniger zum gesicherten Wis- sensgut des HNO-Arztes gehort. Wie anders ware es zu erklaren, da von 4500 Meldungen auf Verdacht einer Larmschwerhorigkeit nach der Berufskrankhei- tenverordnung nur etwa 5% tatsachlich eine Larmschwerhorig- keit betrafen. Es sollen deshalb an dieser Stelle die Grundsatze in Erinnerung gerufen werden, die bei der Meldung auf Verdacht einer Larmschwerhorigkeit beachtet werden mussen. Eine Meldung auf Verdacht einer Larmschwerhorigkeit als Be- rufskrankheit ist erst zu erstatten, wenn bei einer festgestellten Innenohrschwerhorigkeit, bei der nach den audiologischen Un- tersuchungsergebnissen und der Vorgeschichte (Larm exposition ) der hinweisende Verdacht auf eine Larmschwerhorigkeit besteht, der Horverlust im Tonschwellenaudiogramm bei 2000 Hz mehr als 40 dB betragt. Falls bei einem Patienten bereits eine sog. Stutz-MdE vorliegt, also eine MdE von wenigstens 10% durch Unfall oder Versorgungsleiden, so ist die Meldung auf Verdacht einer Berufskrankheit auch zu erstatten, wenn der Horverlust bei 3000 Hz mehr als 40 dB betragt.