ISBN-13: 9783656669708 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Aus dem Wortlaut von Art.. 7 Absatz 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88/EG geht namlich ausdrucklich hervor, dass die Richtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften fur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschrankt und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberuhrt lasst, fur den Schutz der Arbeitnehmer gunstigere nationale Vorschriften anzuwenden Es ist festzustellen, dass der EuGH im Urteil vom 22. 11. 2011 entschieden hat, dass in Bezug auf den Ubertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen kann, wenn Anspruche auf bezahlten Jahresurlaub angesammelt werden, in Anbetracht von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG zu beurteilen ist, ob dieser Zeitraum vernunftigerweise als Zeitraum eingestuft werden kann, bei dessen Uberschreitung der bezahlte Jahresurlaub fur den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung sind nicht unionsrechtlich gewahrleistet. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhaltnisses abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewahrt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfahig erkrankt war.