ISBN-13: 9783937686455 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 268 str.
Privatisierungen von Unternehmen der offentlichen Hand oder deren Bestandteilen liegen im Trend. Wahrend bedeutende Einzel-Privatisierungsvorgange und damit auch deren arbeitsrechtliche Folgen spezialgesetzlich geregelt sind (z.B. die Privatisierung von Post und Bahn), gilt dies nicht fur die Masse der zahlreichen kleineren Privatisierungen, bei denen solche Spezialvorschriften fehlen. Dies betrifft in besonderem Mass die kommunale Ebene, auf der immer wieder offentliche Einrichtungen privatisiert werden, wie beispielsweise Krankenhauser, Versorgungseinrichtungen fur Wasser und Energie, Nahverkehrsbetriebe und Entsorgungseinrichtungen. Dort stellt sich regelmassig die Frage, wie mit den Arbeitnehmern zu verfahren ist, bzw. mit welchen rechtlichen Auswirkungen die Arbeitnehmer zu rechnen haben, die nach der Privatisierung nicht mehr im Bereich der offentlichen Hand beschaftigt werden konnen oder sollen. Das Buch befasst sich umfassend und ausfuhrlich mit allen arbeitsrechtlichen Fragen, die aus solchen Privatisierungsvorgangen resultieren. Eine Kernfrage diesbezuglich ist, ob und inwieweit die Vorschrift des 613 a BGB zur Anwendung kommen kann. Daran anknupfend stellt sich die Frage nach den konkreten Rechtsfolgen einer Privatisierung. Hierbei steht zunachst das Schicksal der Dienstvereinbarungen im Blickpunkt, die vor der Privatisierung beschlossen wurden. Ebenso wird fur die betriebliche Ebene ermittelt, welche Konsequenzen eine Privatisierung fur die Interessenvertretung in Form des Personalrats hat. Fur die uberbetriebliche Ebene wird erlautert, welche Wirkung eine Privatisierung auf die Tarifvertrage hat, die vor dem Zeitpunkt des jeweiligen Privatisierungs-vorgangs abgeschlossen worden sind. Ein weiteres zentrales Problem bei Privatisierungen besteht darin, dass die Arbeitnehmer in zahlreichen Fallen versuchen, sich gegen den Ubergang ihres Arbeitsverhaltnisses auf den Privaten durch einen Widerspruch zur Wehr zu setzen. Bei einer Privatisierung besteht das