ISBN-13: 9783640748143 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 40 str.
ISBN-13: 9783640748143 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 40 str.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken, als Pflegefall langfristig oder gar dauernd auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, scheuen viele Menschen. Das darf aber nicht daruber hinwegtauschen, dass Pflegebedurftigkeit und Pflege ein Stuck Realitat in einer alternden Gesellschaft darstellen. So gab es (Stand Dezember 2007) in Deutschland 2,25 Mio. Menschen, die pflegebedurftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) waren. Damit hat die Zahl der Pflegebedurftigen im Vergleich zu Dezember 1999 um 231.000 Personen oder 11,4 % zugenommen. Die Pflegezeit nach 3 PflegeZG kann pro pflegebedurftigen nahen Angehorigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von langstens 6 Monaten beansprucht werden. Das PflegeZG selbst enthalt keine eigenstandige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wahrend der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Ubt der Beschaftigte sein Leistungsverweigerungsrecht aus 2 Abs. 1 PflegeZG aus, entfallt sein Vergutungsanspruch nach 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB Der Begriff der Pflegebedurftigkeit entspricht dem der 14, 15 SGB XI. 14 Begriff der Pflegebedurftigkeit (1) 1Pflegebedurftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer korperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung fur die gewohnlichen und regelmassig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des taglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich fur mindestens sechs Monate, in erheblichem oder hoherem Masse ( 15) der Hilfe bedurfen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lahmungen oder andere Funktionsstorungen am Stutz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstorungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Storungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedachtnis- oder Orientierungsstorungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, vgl. Muller, a.a.O.,"