ISBN-13: 9783656669715 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 36 str.
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsarbeit (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Fuhrt das freiwillige Ausscheiden von Arbeitnehmern nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste dazu, dass Kundigungen einzelner, in der Namensliste aufgefuhrter Arbeitnehmer vermieden werden, liegt darin keine wesentliche Anderung der Sachlage i. S. von 1 Abs. 5 S. 3 KSchG. Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebsparteien hierfur bei Abschluss des Interessenausgleichs eine Regelung vorgesehen haben. Eine mit der Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl verbundene Ungleichbehandlung wegen des Alters kann bei Massenkundigungen durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunachst nach der ausgeubten Tatigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identitat der Arbeitsplatze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tatigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tatigkeit ausfuhren kann. Bei der Frage, ob eine Kundigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschaftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist und ob die soziale Auswahl grob fehlerhaft ist, handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.