Die Strafzumessung ist trotz aller Bemühungen um ihre Rationalisierung und wissenschaftliche Fundierung einer der Vorgänge im deutschen Strafprozeß geblieben, der sich am meisten der Vorhersehbarkeit und Nachprüfbarkeit entzieht. Die richterliche Bewertung der Tat und der Persönlichkeit des Täters entscheidet jeweils im Einzelfall über das Maß der Strafe. Der Autor plädiert im vorliegenden Werk für die Einführung von bindenden Strafzumessungsrichtlinien, um den Vorgang der Strafzumessung rechtlich fassen zu können und überprüfbar zu machen.In einem ersten Schritt werden die...
Die Strafzumessung ist trotz aller Bemühungen um ihre Rationalisierung und wissenschaftliche Fundierung einer der Vorgänge im deutschen Strafprozeß...
Die Abhandlung liefert einen Beitrag zu der erstmals von Roxin begründeten Pflichtdeliktslehre. Zunächst wird geprüft, ob sämtliche Unterlassungsstraftaten Pflichtdelikte sind, was jedoch verneint wird: Die Bestrafung einiger Unterlassungen bedarf keines besonderen Grundes, liegt also keinem Pflichtdelikt zugrunde, weil sie der negativen "ursprünglichen Verbindlichkeit" des Bürgers (entgegen Feuerbach) entspringt. Dabei wurde das Ergebnis anhand rechtsphilosophischer Überlegungen untermauert. Insbesondere Hegel und Fries haben nämlich erkannt, daß Jedermanns-Handlungspflichten auch...
Die Abhandlung liefert einen Beitrag zu der erstmals von Roxin begründeten Pflichtdeliktslehre. Zunächst wird geprüft, ob sämtliche Unterlassungss...
Gegen die richterliche Praxis der Gesetzesauslegung wird nicht selten der Vorwurf der Beliebigkeit erhoben, i. d. R. ohne ausreichende Materialbasis.Eric Simon unternimmt es daher, den Stand der Rechtsprechung zur Methode der Normkonkretisierung für den Bereich der Strafrechts umfassend aufzubereiten. Aufgrund der dort geltenden Formenstrenge (Art. 103 II GG) ist dieses Rechtsgebiet als Prüfstein für methodisches Vorgehen besonders geeignet. Ausdrückliche wie implizite Stellungnahmen des BGH zu Methodenfragen werden systematisiert und auf Widersprüche hin untersucht. Dabei orientiert...
Gegen die richterliche Praxis der Gesetzesauslegung wird nicht selten der Vorwurf der Beliebigkeit erhoben, i. d. R. ohne ausreichende Materialbasis.E...
Die bisher vertretenen strafrechtlichen Zurechnungskonzeptionen weisen das methodische Dilemma auf, daß die "naturalistischen" Entwürfe durch einen Mangel an rechtlicher Begründung, die "normativistischen" Ansätze hingegen durch einen Mangel an begrifflichen Kriterien gekennzeichnet sind. Die These von Volker Haas lautet, daß dieses methodische Dilemma nur überwunden werden kann, wenn man Abschied von der weiten Äquivalenztheorie nimmt und einen engen Kausalitätsbegriff des Bewirkens etabliert, der von vornherein durch seine normative Funktion begründet ist, die Reichweite...
Die bisher vertretenen strafrechtlichen Zurechnungskonzeptionen weisen das methodische Dilemma auf, daß die "naturalistischen" Entwürfe durch einen ...
331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des § 331 Abs. 1 StGB erfüllt. Sie gewährt ihm regelmäßig dann Straffreiheit, wenn seine Tat behördlich genehmigt wird. Diese zunächst so unscheinbare Regelung entpuppt sich bei näherem Zusehen als verwirrend und problematisch. Denn in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes existieren ganz ähnlich Vorschriften, in denen die Vorteilsannahme ebenfalls verboten ist und genehmigt...
331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt un...
Der Autor klärt anhand normentheoretischer Grundlegung das Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht, wo verwaltungsrechtliche Verhaltensregeln strafbewehrt sind, wie in weiten Teilen des Neben- und dort vor allem des Umweltstrafrechts.Strafrecht hat als teilweise sekundäres Recht nicht die Aufgabe, Bürgerverhalten zu regeln, soweit das bereits andere Rechtsgebiete tun. Daher kann es nicht verbieten, was das Verwaltungsrecht erlaubt, muß aber auch nicht jedes verwaltungswidrige Verhalten bestrafen.Auf dieser Basis ergibt sich die Straflosigkeit wirksam genehmigten Handelns selbst bei...
Der Autor klärt anhand normentheoretischer Grundlegung das Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht, wo verwaltungsrechtliche Verhaltensregeln str...