Aus dem römischen Aktionendenken folgt, daß sich ein Anspruch nur dann verwirklichen ließ, wenn hierfür eine geeignete Klage vorhanden war. Die Anerkennung neuer Ansprüche konnte daher im Wege der Rechtsfortbildung nur dadurch erfolgen, daß es zur Schaffung neuer Klagen durch den Prätor kam. In den Digesten gibt es eine Vielzahl von - zum Teil heftig umstrittenen und häufig der Interpolation verdächtigten - Stellen, in denen es um actiones in factum geht, die der Schaffung von neuen Klagen dienten.Neben der Kategorie der actiones in factum findet sich die Kategorie der Klagen mit...
Aus dem römischen Aktionendenken folgt, daß sich ein Anspruch nur dann verwirklichen ließ, wenn hierfür eine geeignete Klage vorhanden war. Die An...
Beschäftigt man sich mit den Aussagen der römischen Juristen zum Schuldnerverzug, setzt man zunächst stillschweigend voraus, was dem heutigen Rechtsanwender selbstverständlich ist, nämlich, daß bei der Beurteilung der Verzugsfolgen grundsätzlich der gesamte tatsächliche und hypothetische Kausalverlauf bis zum Zeitpunkt der Fallentscheidung berücksichtigt wird. Die Römer dachten anders: Sie ließen den Schuldner nicht für das Ausbleiben der Leistung bis zum Prozeß, sondern für seine Nichterfüllung im Moment des Verzugseintritts haften und schätzten den Wert der Leistung zu...
Beschäftigt man sich mit den Aussagen der römischen Juristen zum Schuldnerverzug, setzt man zunächst stillschweigend voraus, was dem heutigen Recht...
Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen? Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklichdenkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat? In den Gutachten...
Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übe...