Durch 6 GmbHG wird zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschaftsfuhrer vorgeschrieben. Damit besitzt jede GmbH bereits nach dem Normalstatut zumindest zwei Organe - die Gesellschafterversammlung und die Geschaftsfuhrung. Durch das in 37 Abs. 1 GmbHG verankerte Weisungsrecht wird den Gesellschaftern die Moglichkeit gegeben, die Geschaftsfuhrungsbefugnis der Geschaftsfuhrer jederzeit Beschrankungen zu unterwerfen. Durch die Flexibilitat des GmbHG werden die Gesellschafter also in die Lage versetzt, sich entweder aktiv in die Geschafte der Gesellschaft einzuschalten, oder sich aber...
Durch 6 GmbHG wird zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschaftsfuhrer vorgeschrieben. Damit besitzt jede GmbH bereits nach dem Normalstatu...