Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO betrifft Vertrage uber Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die innerhalb multilateraler Systeme, also Borsen und funktionsgleichen Handelsplatzen, geschlossen werden. Ungeachtet der Kritik, der Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO wegen seiner vordergrundigen Komplexitat bisweilen ausgesetzt ist, kann gezeigt werden, dass die Norm ihrem Zweck, Unsicherheiten in Bezug auf das auf Vertrage i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO anwendbare Recht zu vermeiden, gerecht wird. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wird zunachst der sachliche Anwendungsbereich der Rom-I-VO...
Art. 4 Abs. 1 lit. h Rom-I-VO betrifft Vertrage uber Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die innerhalb multilateraler Systeme, also Borsen und fu...