Urheber von musikalischen Werken konnen ihre Verwertungsrechte und gesetzlichen Vergutungsanspruche aus sachlichen oder auch rechtlichen Grunden z.T. nicht selbst wahrnehmen. Sie bedienen sich daher einer Verwertungsgesellschaft, die ihre Interessen gebundelt gegenuber den Musiknutzern vertritt. Im Bereich der musikalischen Urheberrechte nimmt die GEMA urheberrechtliche Verwertungsrechte und Vergutungsrechte der Rechteinhaber wahr. Die Reichweite ihrer Tatigkeit ergibt sich aus der Rechteubertragung, die im sog. Berechtigungsvertrag erfolgt. Die Verfasserin analysiert die Rechteubertragungen...
Urheber von musikalischen Werken konnen ihre Verwertungsrechte und gesetzlichen Vergutungsanspruche aus sachlichen oder auch rechtlichen Grunden z.T. ...