Betreuungsbedürftige oder geschäftsunfähige Gesellschafter einer Personengesellschaft können sich durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten lassen. Diese faktisch unwiderruflichen Vollmachten sind mit den personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit dem Abspaltungsverbot vereinbar.
Betreuungsbedürftige oder geschäftsunfähige Gesellschafter einer Personengesellschaft können sich durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten ...