Der begleitete Umgang wird nach Anordnung des Familiengerichts durch die Einrichtungen der Jugendhilfe angeboten und umgesetzt. Die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten beim Umgang dient der Unterstützung des Kindes bei Kontaktaufbau oder -erhalt nach familiären Trennungen, aber auch dem Schutz des Kindes vor möglichen Schädigungen (z.B. Gewalt, Entführungsgefahr, Sucht, Entfremdung) bei unbegleitetem Kontakt.Die Umgangsbegleitung erfordert eine kindorientierte Betrachtungs- und Handlungsweise. Alle Beteiligten müssen den begleiteten Umgang im Sinne des betroffenen Kindes und...
Der begleitete Umgang wird nach Anordnung des Familiengerichts durch die Einrichtungen der Jugendhilfe angeboten und umgesetzt. Die Anwesenheit eines ...