Nach fast einhelliger Meinung findet der im Zivil- und im Verwaltungsprozeß gebräuchliche Anscheinsbeweis im Strafprozeß keine Anwendung. Für eine strafrechtliche Verurteilung wird ein "voller Beweis" verlangt. Hinterfragt man diese wenig diskutierte und scheinbar selbstverständliche Annahme einmal genauer, stößt man schnell auf Ungereimtheiten. Denn auch im Strafprozeß werden in der Praxis Beweisfragen in einer dem Anscheinsbeweis verblüffend ähnlichen Weise gehandhabt, wie es etwa der "Lederspray-Fall" bei der Behandlung der generellen Kausalität gezeigt hat.§In der Arbeit...
Nach fast einhelliger Meinung findet der im Zivil- und im Verwaltungsprozeß gebräuchliche Anscheinsbeweis im Strafprozeß keine Anwendung. Für eine...