Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen ist bei der Gesellschaft burgerlichen Rechts im BGB nur indirekt von der Gesellschafterversammlung die Rede. Es wird lediglich auf Beschlussfassungen im Gesellschafterkreis abgestellt. Die Regelungen bei der offenen Handelsgesellschaft sind nach den Vorgaben des HGB nicht wesentlich ausfuhrlicher, obgleich 119 HGB zumindest eine Regelung uber Gesellschafterbeschlusse enthalt. Offen sind damit die Fragen, wer berechtigt ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in welcher Form dies zu erfolgen hat, welche Fristen einzuhalten sind, wie...
Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen ist bei der Gesellschaft burgerlichen Rechts im BGB nur indirekt von der Gesellschafterversammlung die Red...