Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des §138 BGB anders als bisher zu behandeln haben. Damit war den Bürgen in den dort entschiedenen Fällen geholfen. Fraglich blieb, was mit früher verurteilten Bürgen geschehen sollte, die keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, ob sie also aufgrund der o. g. Entscheidung des BVerfG z. B. die Vollstreckung gegen sich verhindern könnten.§Lösungsansätze finden sich u. a. in einer direkten oder analogen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage gem. §580...
Das BVerfG hat in BVerfGE 89, 214 u. a. entschieden, daß Zivilgerichte Angehörigenbürgschaften bei der Auslegung des §138 BGB anders als bisher zu...