Gestützt auf frühe Entscheidungen des RG und des BGH wird in der Beurkundung heute kein materielles Formerfordernis der nach §925 Abs. 1 BGB notariell erklärten Auflassung gesehen. Da die Auflassung jedoch wegen der Vorgaben des Grundbuchverfahrensrechts dem Grundbuchamt in beurkundeter Form nachzuweisen ist (§20, 29 GBO), steht die Auflassung in der Praxis gleichwohl unter einem faktischen Beurkundungszwang. Frederik Pajunk deckt die Unzulänglichkeiten dieser Konstruktion mit Blick auf das materielle Recht auf. Im Ergebnis tritt er für die Beurkundung als materielles Formerfordernis...
Gestützt auf frühe Entscheidungen des RG und des BGH wird in der Beurkundung heute kein materielles Formerfordernis der nach §925 Abs. 1 BGB notari...