Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung des Beschuldigten (§136 I 2, 163 a IV StPO) im Ermittlungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. 1992 hat der BGH zwar im Grundsatz anerkannt, dass ein Belehrungsmangel im Ermittlungsverfahren die Nichtverwertbarkeit der so erlangten Aussage des Beschuldigten in der Hauptverhandlung bewirkt. Er hat jedoch ein solches Verwertungsverbot nur für den Fall angenommen, dass der verteidigte oder richterlich belehrte Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung...
Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder unzureichende Belehrung des Beschuldigten (§136 I 2, 16...