Kommt es - wie etwa alljährlich anlässlich der "Revolutionären 1.-Mai-Demonstration" in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte,...
Kommt es - wie etwa alljährlich anlässlich der "Revolutionären 1.-Mai-Demonstration" in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmen...