Indem sich der Gesellschafter einer GmbH dem Personenverbandzur Erreichung eines Gesellschaftszwecks angeschlossenhat, hat er sich betreffend die Unternehmensverwaltungauch der Mehrheit unterworfen. Das Verwaltungshandeln durchdie Gesellschaftermehrheit gewährleistet nicht, dass das jeweiligeHandeln dem ureigenen Gesellschaftszweck und demgemäßdem Interesse des Gesellschafters dient. Wennnunmehr die Interessen des Gesellschafters tangiert bzw.beeinträchtigt sind, fragt sich, inwieweit dem einzelnenMitglied eine regulierende Einflussnahme zur Verfügung steht,um ein missbräuchliches...
Indem sich der Gesellschafter einer GmbH dem Personenverbandzur Erreichung eines Gesellschaftszwecks angeschlossenhat, hat er sich betreffend die Unte...