Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nunmehr mit der einfachen (§306 Abs. l) und der schweren (§306 a Abs. l) Brandstiftung zwei Grundtatbestände, auf die eine nach dem Grad der eingetretenen Rechtsgutsbeeinträchtigung gestufte Folge von Erfolgs- und Gefahrerfolgsqualifikationen verschiedenster Gestalt aufbaut. Dieses neue Brandstrafrecht greift in wesentlichen Teilen auf die vertraute Gesetzestechnik des abstrakten gemeingefährlichen Delikts zurück, paßt sich aber vor allem...
Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nun...