Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG Betroffene grundsätzlich nicht die Aufhebung des unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich seine Ergänzung um die erforderliche Schutzmaßnahme beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung haben mittlerweile Bundes- und Landesgesetzgeber übernommen, zuletzt in § 75 Abs. 1 a Satz 2 des jeweiligen VwVfG. Der Vorrang des Planergänzungsanspruches ist allerdings nie begründet worden, weder durch die...
Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d. § 74 ...