Über Jahrzehnte erschöpfte sich die Rechtsprechung und Lehre zum deutschen internationalen Konkursrecht in der Feststellung, daß ein in Deutschland eröffneter Konkurs auch sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners im Ausland erfassen wolle, ein Auslandskonkurs jedoch für das deutsche Inland grundsätzlich unbeachtet bleiben müsse.§Im Jahre 1973 beanspruchte ein deutscher Konkursverwalter in Belgien belegenes Vermögen der Gemeinschuldnerin. Das Handelsgericht Brüssel wies diesen Anspruch zurück. Das Prinzip der Einheit und Universalität des Konkurses gehöre zum belgischen ordre...
Über Jahrzehnte erschöpfte sich die Rechtsprechung und Lehre zum deutschen internationalen Konkursrecht in der Feststellung, daß ein in Deutschland...