Mit der Erosion des Normarbeitsverhältnisses im Arbeits- und Wirtschaftsleben geht die Entstehung einer Vielzahl neuer Formen der Beschäftigung, wie z. B. der Drittbeschäftigungsverhältnisse, einher. Diesen neueren Entwicklungen steht das BetrVG mit seiner Definition des persönlichen Geltungsbereichs relativ statisch gegenüber, und es stellt sich die Frage, ob die neuen Beschäftigungsformen noch vom BetrVG erfaßt werden. Wo dies zu verneinen ist, kann der Gleichheitssatz des Grundgesetzes darüber Auskunft geben, ob dieser Umstand hinzunehmen oder daraus ein Korrekturauftrag an den...
Mit der Erosion des Normarbeitsverhältnisses im Arbeits- und Wirtschaftsleben geht die Entstehung einer Vielzahl neuer Formen der Beschäftigung, wie...