Das österreichische Umgründungssteuerrecht §ermöglicht eine rückbezogene Änderung der §Unternehmensform oder des Rechtsträgers innerhalb §einer Frist von maximal neun Monaten (Beispiel: §Verschmelzung A-GmbH auf B-GmbH mit rückwirkendem §Umgründungsstichtag 31.12.2007; §Verschmelzungs-Vertrag vom 18.06.2008). §Ausschließlich für Zwecke des Ertragsteuerrechts §(Gewinnbesteuerung) gelten das Vermögen und die §Einkunftsquelle mit dem gegebenenfalls neun Monate §zurückliegenden Umgründungsstichtag als übertragen. §Die Möglichkeit der Rückwirkung wird in der Praxis...
Das österreichische Umgründungssteuerrecht §ermöglicht eine rückbezogene Änderung der §Unternehmensform oder des Rechtsträgers innerhalb §ein...