In dem der Entscheidung des BGH vom 24.2.1994 (BGHSt 40, 66 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatten Kriminalbeamte das Tatopfer eine polizeiliche Vernehmung durch eine geöffnete Tür ohne Wissen des Beschuldigten heimlich belauschen lassen. Das Tatopfer erklärte, sie sei sich zu 100 % sicher, daß es sich bei der Stimme des Beschuldigten um die Stimme des Täters handele. Das Landgericht stützte seine Verurteilung maßgeblich auf diese Aussage. Der BGH hob das Urteil schon wegen fehlerhafter Beweiswürdigung auf und ließ unentschieden, ob die Durchführung des heimlichen Stimmvergleichs...
In dem der Entscheidung des BGH vom 24.2.1994 (BGHSt 40, 66 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatten Kriminalbeamte das Tatopfer eine polizeiliche Ve...