Gerichtsentscheidungen sind einzuhalten. Im Fall ihrer Missachtung droht die Exekution. Dieser Grundsatz ist im Fall von Entscheidungen durch den VfGH, dessen Erkenntnisse in der Regel von erheblicher staatspolitischer und gesellschaftlicher Relevanz sind, nicht gänzlich verwirklicht. Art 146 Abs 2 B-VG der österreichischen Bun-desverfassung scheint für diesen Fall zwar Vorsorge zu treffen (die Bestimmung stattet den österreichischen Bundespräsidenten mit umfassenden Durchgriffsbefugnissen zur Exekution verfassungsgerichtlicher Entschei-dungen aus), tatsächlich ist der Bestimmung jedoch...
Gerichtsentscheidungen sind einzuhalten. Im Fall ihrer Missachtung droht die Exekution. Dieser Grundsatz ist im Fall von Entscheidungen durch den VfGH...