Erklärungsfiktionsklauseln sind zu einer fixen Größe des AGB-Rechts avanciert, ermöglichen sie doch, dass einer Verhaltensweise, der grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt, ein solcher beigemessen wird. Verbraucherschutzrechtlich ist diese Vorgehensweise keineswegs unbedenklich. Entsprechend normiert 6 Abs 1 Z 2 KSchG weitgehend formale Kriterien für die Wirksamkeit derartiger Fiktionsvereinbarungen, deren Umsetzung sich durchaus problembehaftet gestaltet. Dennoch erkennt die höchstgerichtliche Rechtsprechung darin keinen ausreichenden Schutz des Verbrauchers. Dementsprechend...
Erklärungsfiktionsklauseln sind zu einer fixen Größe des AGB-Rechts avanciert, ermöglichen sie doch, dass einer Verhaltensweise, der grundsätzlic...