Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO rechtmäßig, wenn sie "für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist [...] erforderlich [ist]". Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Alt. 2 DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie "zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich [ist], die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen."Die Untersuchung widmet sich der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen. Wesentliches Anliegen ist dabei die Systematisierung und Strukturierung des...
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO rechtmäßig, wenn sie "für die Erfüllung eines Vertrags...