Seit dem 01.01.2018 gibt es eine neue Zusageform in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) - die reine Beitragszusage. Anders als bei den traditionellen Zusageformen der bAV wird dem Arbeitnehmer hier keine konkrete Versorgungsleistung garantiert. Die Höhe der gezahlten Leistungen ist vielmehr von der Kapitalmarktentwicklung abhängig. Nach der gesetzlichen Vorstellung soll die reine Beitragszusage Hemmnisse der bAV überwinden und dadurch zu einer weiteren Verbreitung der bAV beitragen. Bisher ist die reine Beitragszusage jedoch ein »Ladenhüter«. Arbeitgeber mit bAV sind oftmals nicht...
Seit dem 01.01.2018 gibt es eine neue Zusageform in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) - die reine Beitragszusage. Anders als bei den traditione...