Der richterlichen Strafzumessung liegen nach der heute vorherrschenden Vereinigungstheorie drei Strafzwecke zu Grunde, namlich Tatschuldausgleich, Spezial- und Generalpravention. Da diese essentiell divergent sind, kommt es bei der Strafzumessung zu dem Problem der Antinomie der Strafzwecke, da Falle denkbar sind, in welchen die Strafzwecke einander widersprechende strafzumessungsrechtliche Entscheidungen prajudizieren. Insofern kann gegenüber der Strafzumessungsdogmatik der Vorwurf mangelnder Rationalitat erhoben werden, wenn keine Regel ersichtlich ist, nach welcher dem einen oder anderen...
Der richterlichen Strafzumessung liegen nach der heute vorherrschenden Vereinigungstheorie drei Strafzwecke zu Grunde, namlich Tatschuldausgleich, Spe...