Die Tötung konstitutionell Argloser ist nach ständiger Rechtsprechung bis auf wenige Ausnahmen nicht als heimtückischer Mord, sondern nur als Totschlag zu qualifizieren. Der Grund hierfür liegt in der fehlenden Fähigkeit des Opfers, Argwohn zu hegen, die aber für die Annahme von Arglosigkeit im Rahmen der geltenden Heimtückedefinition zwingend erforderlich sein soll. Die Autorin arbeitet die Rechtsprechung zur Tötung konstitutionell argloser Opfer auf und hinterfragt kritisch die geltenden Abgrenzungskriterien und die Auslegung der Definitionsmerkmale des Heimtückebegriffs....
Die Tötung konstitutionell Argloser ist nach ständiger Rechtsprechung bis auf wenige Ausnahmen nicht als heimtückischer Mord, sondern nur als Totsc...