Sowohl in Deutschland als auch in Serbien kann ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden, wenn ihm eine im Gesetz näher bezeichnete schwere Straftat vorgeworfen wird. Dies gilt auch dann, wenn weder zu erwarten ist, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, noch dass er Beweismittel beeinträchtigt. In beiden Ländern werden diese Regelungen kritisiert, unter anderem wegen Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Verfasserin vergleicht die entsprechenden Vorschriften in Serbien und Deutschland im Hinblick auf ihre historische Entwicklung, ihre Ausgestaltung und Funktion...
Sowohl in Deutschland als auch in Serbien kann ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden, wenn ihm eine im Gesetz näher bezeichnete s...