Die Nebenintervention dient dazu, einen Dritten, der nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits ist, am Verfahren zu beteiligen. Dies setzt einen anhängigen Rechtsstreit voraus ( 66 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht um einen »Rechtsstreit« handelt, sind die Vorschriften über die Nebenintervention nicht unmittelbar hierauf anwendbar. Giesen untersucht ebendiese unter Heranziehung der Theorie vom Prozessrechtsverhältnis und entwickelt dieses für die Drittbeteiligung vermittels Nebenintervention weiter, um nach Induktion der...
Die Nebenintervention dient dazu, einen Dritten, der nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits ist, am Verfahren zu beteiligen. Dies setzt einen anhÃ...