Die Haftung des Kommanditisten entfaltet in erster Linie in der Insolvenz der Gesellschaft praktische Bedeutung. Die dann erforderliche Geltendmachung der Haftung durch den Insolvenzverwalter ist in 171 Abs. 2 HGB jedoch nur rudimentär geregelt. Als die Vorschrift in den letzten Jahren infolge einer regelrechten Pleitewelle sog. Schiffsfonds in den Fokus von Wissenschaft und Praxis gerückt wurde, hat sich gezeigt, dass noch erhebliche Unsicherheiten im Umgang mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters und auch im Übrigen mit der Kommanditistenhaftung im Insolvenzkontext...
Die Haftung des Kommanditisten entfaltet in erster Linie in der Insolvenz der Gesellschaft praktische Bedeutung. Die dann erforderliche Geltendmachung...