Die Aufzeichnung steuerrelevanter Vorgänge ist eine zentrale Grundlage für die spätere Verwirklichung und Verifikation steuerstaatlicher Ansprüche. Insofern schreibt 146 Abs. 2 AO im Grundsatz eine Buchführung im Inland vor. In der Praxis ergibt sich jedoch schon lange der Trend, Buchführungsprozesse in das Ausland zu verlagern. Begünstigt wird dieser Trend durch die voranschreitende Digitalisierung. Deshalb wurden durch Reformen in den Jahren 2008, 2010 und 2020 mitunter komplexe Ausnahmen in 146 Abs. 2a, Abs. 2b AO normiert. In diesem Umfeld beschäftigt sich die Arbeit mit der...
Die Aufzeichnung steuerrelevanter Vorgänge ist eine zentrale Grundlage für die spätere Verwirklichung und Verifikation steuerstaatlicher Ansprüche...