Vor dem Hintergrund des maßgeblich aus dem Recht auf rechtliches Gehör abgeleiteten Gebots, dass jedermann sein Recht im zivilgerichtlichen Verfahren verfolgen oder verteidigen können muss, ohne befürchten zu müssen wegen des hierzu erforderlichen Vortrags wiederum rechtlich in Anspruch genommen zu werden, stellt sich die Frage, ob sich der Betroffene mit ehrschutz- bzw. persönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen gegen verletzende Äußerungen zur Wehr setzen kann, wenn diese im Rahmen oder in Bezug auf einen solchen Prozess abgegeben wurden. Dabei überschneiden sich materiellrechtliche...
Vor dem Hintergrund des maßgeblich aus dem Recht auf rechtliches Gehör abgeleiteten Gebots, dass jedermann sein Recht im zivilgerichtlichen Verfahre...