Können aktienrechtliche Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge oder andere Unternehmensverträge im Wege der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz, also im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, auf einen aufnehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger übertragen werden? Wird also die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie in Form der negativen Vertragspartnerwahlfreiheit durch die der partiellen Universalsukzession immanente Gestaltungs- und Zuordnungsfreiheit des übertragenden Rechtsträgers überlagert? Der Verfasser beantwortet diese auch...
Können aktienrechtliche Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge oder andere Unternehmensverträge im Wege der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausg...