Jede strafrechtliche Reaktion muss aufgrund des damit verbundenen staatlichen Eingriffs den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der legitime Strafzweck ist freiheitlich-rechtsstaatlich zu konkretisieren: Durch strafrechtliche Reaktionen soll der Ausgleich der unberechtigten Freiheitsanmaßung des Täters nach dem Maß der dahingehenden Verantwortlichkeit und dadurch die Bestätigung des Täters in seiner Rechtsposition als auch weiterhin gleiche Rechtsperson bewirkt werden. Im Sinne des in dieser Arbeit dargestellten Konzepts einer freiheitlich-legitimatorischen Normentheorie...
Jede strafrechtliche Reaktion muss aufgrund des damit verbundenen staatlichen Eingriffs den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Der legi...