Mitgliedsstaaten können ihre Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinschaftsrecht auch übererfüllen. So können sie das nationale Recht ohne gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung an das Gemeinschaftsrecht anpassen, indem sie den Gegenstandsbereich des Gemeinschaftsrechts auf nicht von ihm erfasste Bereiche ausdehnen. Dieser Vorgang wird als autonome Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts oder überschießende Richtlinienumsetzung bezeichnet. Die Autorin untersucht, ob diese autonom harmonisierten Normen des nationalen Rechts einheitlich zu dem gemeinschaftsrechtlichen...
Mitgliedsstaaten können ihre Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinschaftsrecht auch übererfüllen. So können sie das nationale ...