Im Zuge der Kodifizierung des Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 normierte der Gesetzgeber in § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB eine vertragliche Offenbarungspflicht des Behandelnden und ergänzte diese in § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB um ein sog. Beweisverwendungsverbot. Dieser Regelungskomplex wurde innerhalb des rechtswissenschaftlichen Diskurses als eine der wenigen sachlichen Innovationen, die mit der Kodifizierung des Patientenrechtegesetzes einhergingen, gewertet. Das vorliegende Buch analysiert die konkrete Ausgestaltung der überaus kontrovers diskutierten Normierung und bettet sie in den...
Im Zuge der Kodifizierung des Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 normierte der Gesetzgeber in § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB eine vertragliche Offenba...