In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische...
In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG"...