Der Arbeitgeberbegriff spielt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, die andere Partei des Arbeitsvertrages zu bezeichnen. In dem als Zweipersonenkonstellation konzipierten Arbeitsverhältnis besteht kein Anlass, diese Definition zu hinterfragen. Anders ist dies jedoch in Sachverhalten arbeitsrechtlichen Drittbezugs: In diesen übt ein neben dem Vertragsarbeitgeber stehender Dritter unmittelbar oder mittelbar Arbeitgeberfunktionen aus. Daher haben Literatur und Rechtsprechung andere, vom allgemeinen Verständnis abweichende...
Der Arbeitgeberbegriff spielt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, die andere Partei...