Die DSGVO und die ePrivacy-RL stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Dies wird bei solchen Verarbeitungen deutlich, die in den sachlichen Anwendungsbereich beider Normen fallen. Art 95 DSGVO hat den Anspruch, diesen Normenkonflikt aufzulösen. Demnach gilt die ePrivacy-RL in jenen Bereichen als lex specialis zur DSGVO, in denen sie im Verhältnis zu ihr speziellere Regeln vorsieht. Daher kommt etwa beim Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien Art 5 Abs 3 ePrivacy-RL zur Anwendung. Gleichzeitig sind die Einwilligung, die Informationspflicht und das Widerspruchsrecht nach der...
Die DSGVO und die ePrivacy-RL stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Dies wird bei solchen Verarbeitungen deutlich, die in den sachlichen An...