Rechtswidriges Verwaltungshandeln kann einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. Wie verhält es sich aber, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, etwa weil die Folgenbeseitigung zu Lasten eines Dritten ginge oder eine Vergünstigung zu Unrecht abgelehnt wurde? Auch in diesen Fällen kann das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung nicht schlicht unbeachtlich sein, wenn sie es in einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung wiedergutmachen kann. Die Verwaltung ist vielmehr verpflichtet, ihr eigenes rechtswidriges Vorverhalten als Belang in dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Für diese...
Rechtswidriges Verwaltungshandeln kann einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen. Wie verhält es sich aber, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht,...