Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute trifft nach 33 Abs. 1 WpHG die kapitalmarktrechtliche Verpflichtung, durch praventive Manahmen sicherzustellen, dass die Gesetze, Regeln und Usancen im Wertpapiergeschaft eingehalten, insbesondere Interessenkonflikte vermieden und Insiderinformationen nicht unlauter verwendet werden - zusammengefat unter dem Begriff Compliance. Die kapitalmarktrechtlichen Vorgaben werden durch Richtlinien der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht konkretisiert und von Regeln anderer Rechtsgebiete, insbesondere aus dem Gesellschafts- und Konzernrecht,...
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute trifft nach 33 Abs. 1 WpHG die kapitalmarktrechtliche Verpflichtung, durch praventive Manahmen sicherzustel...