Die Autorin untersucht, inwieweit einzelnen Regelungen des Vertrages uber die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (NVV) auch auervertragliche Geltung zukommt. Der NVV sollte bei seiner Schaffung im Jahr 1968 einen Atomkrieg verhindern. Als Ubergangslosung konzipiert, begrundet der NVV nur fur eine bestimmte Staatengruppe ein Kernwaffenverbot. Unter Art. VI NVV verpflichteten sich die Vertragsstaaten jedoch, zusatzlich einen eigenen - bislang fehlenden - Vertrag zur vollstandigen Kernwaffenabrustung zu begrunden. Verschiedene Indizien lassen nun vermuten, dass einzelnen Vertragsinhalten...
Die Autorin untersucht, inwieweit einzelnen Regelungen des Vertrages uber die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (NVV) auch auervertragliche Gel...