Im Bereicherungsrecht wird bei der Ruckabwicklung eines nichtigen, aber vollzogenen Vertrags die unrichtige Zuordnung der ausgetauschten Vermogensguter in der Zeit zwischen Leistung und Ruckabwicklung durch den Nutzungsanspruch gema 818 Abs. 1, 1. Var. BGB ausgeglichen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Ausgleich durch Herausgabe der konkret erzielten Ertrage (Fruchte) oder durch Wertersatz fur den Gebrauchsvorteil geschehen. Die Autorin untersucht, in welchen Fallen eine Ertragsherausgabe zu erfolgen hat und wie in den ubrigen Fallen der Gebrauchsvorteil zu ersetzen ist. Sie setzt sich...
Im Bereicherungsrecht wird bei der Ruckabwicklung eines nichtigen, aber vollzogenen Vertrags die unrichtige Zuordnung der ausgetauschten Vermogensg...