Webprasenzen bilden bislang keinen eigens anerkannten Schutzgegenstand unserer Rechtsordnung. Um diese vermeintliche Schutzlucke zu schliessen, wurde das virtuelle Hausrecht herangezogen. In einer Parallele zum Hausrechtsinhaber in der physischen Welt soll dem Webprasenzbetreiber ein originares Schutzrecht gegenuber den Nutzern seiner Webprasenz in Form eines virtuellen Hausrechts zur Verfugung stehen. Gabriella Piras erortert mogliche dogmatische Begrundungen fur die Ubertragung des im Sachenrecht verwurzelten Hausrechts auf den virtuellen Raum, die sie im Ergebnis ablehnt. Ausserdem...
Webprasenzen bilden bislang keinen eigens anerkannten Schutzgegenstand unserer Rechtsordnung. Um diese vermeintliche Schutzlucke zu schliessen, wurde ...