Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen zum 3. Borsengang der Deutschen Telekom AG und zum Verkauf des Osteuropageschafts der Hypovereinsbank mit der Frage der Zulassigkeit des unbezifferten Nachteilsausgleichs im faktischen Aktienkonzern beschaftigt. Nach eingehender Analyse der Dogmatik der Haftung nach 311, 317 AktG und der Grenzen der Zulassigkeit des Nachteilsausgleichs im faktischen Aktienkonzern kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass sich die Verantwortlichkeit nach 311, 317 AktG als ein positiv normierter Fall der culpa-Haftung fur negotiorum gestio darstellt. Darauf...
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen zum 3. Borsengang der Deutschen Telekom AG und zum Verkauf des Osteuropageschafts der Hypov...